Allgemeine Geschäfts- und Vermietbedingungen Wiesecker Group

I. Gültigkeit

Allen unseren Miet- und Kranleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen. Dies gilt auch für zukünftige Vermietungen.
Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam sein oder werden, so tritt an deren Stelle eine Bestimmung die der unwirksamen am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
Der Vermieter widerspricht zugleich der Einbeziehung von AGB durch den Mieter.

II. Vertragsschluss

1.
Angebots- und Preisanfragen, die lediglich der Information potentieller Kunden dienen sollen, sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Angebote und Preisinformationen sind grundsätzlich unverbindlich und vorbehaltlich der Geräteverfügbarkeit.
2.
Grundsätzlich können Vermietaufträge formlos mündlich, schriftlich, fernmündlich oder per elektronischer Datenübermittlung abgeschlossen werden. Der Vertragsinhalt wird dann in unserer Auftragsbestätigung übermittelt und ist für die Vertragsparteien verbindlich, sofern dieser nicht unverzüglich widersprochen wird.

III. Anlieferung, Übergabe, Inbetriebnahme

1.
Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrts- und Abfahrtswegen eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages inklusive Anlieferung und Abholung gestatten. Kommt der Mieter dem nicht nach, gerät er in Annahmeverzug. Der Mieter ist verpflichtet, sich über etwaige Beschränkungen am Einsatzort, wie Durchfahrtshöhen und -breiten, ausreichende Tragfähigkeit des Geländes, vorhandene Leitungen, eventuelle Höhen- / Gewichtsbeschränkungen usw. vor Vertragsschluss zu informieren und dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Für die Ein- und Ausbringung der Geräte in die Baustelle bzw. aus der Baustelle ist allein der Mieter verantwortlich. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter auf Verlangen hierfür sämtliche technische Daten wie Achslasten, Eigengewichte, Stützdrücke und Abmessungen der Mietgeräte zur Verfügung zu stellen. Bei Vorhaben, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, insbesondere solche Genehmigungen nach § 46 StVO sowie § 29 Abs. 2 und Abs. 3 StVO, trägt das Risiko der Genehmigungserteilung der Mieter. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die diesbezüglichen Formalitäten erledigen soll.
2.
Der Vermieter hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Vermietung bereitzuhalten. Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn sie sind ausdrücklich als Fixtermine schriftlich vereinbart worden. Kommt der Vermieter bei der Anlieferung in Verzug, so haftet er dem Mieter im Falle leichter Fahrlässigkeit höchstens mit dem Betrag, den der Mieter für den Zeitraum der Verspätung als Mietzins zu entrichten gehabt hätte. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind mit Ausnahme solcher, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen. Statt einer Entschädigung kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung auch vom Vertrag zurücktreten.
Der Mieter hat sich bei Übergabe des Gerätes vom Zustand desselben zu überzeugen. Hierüber wird ein Übergabeprotokoll gefertigt. Der festgehaltene Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Übergabe ist für beide Seiten bindend. Für das Vorhandensein dort nicht dokumentierter sichtbarer bzw. feststellbarer Schäden oder Mängel bei Übergabe trägt der Mieter die Beweislast.
3.
Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme den gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen (Bedienungsanleitung und Wartungshinweise) zur Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle hieraus entstehenden Schäden. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die relevanten Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften und einschlägigen Regeln der Technik sorgfältig zu beachten. Betriebsstoffstände sind durch den Mieter gemäß Bedienungsanleitung einmal täglich zu prüfen. Auftretende Undichtigkeiten sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden sind vom Mieter zu ergreifen. Treten Mängel der Mietsache nach Inbetriebnahme auf, so sind diese unverzüglich anzuzeigen. Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte durch den Mieter ist ausgeschlossen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Mietgeräte nur durch Berechtigte genutzt werden, die im Besitz der hierzu nötigen Fähigkeiten sind und von ihm schriftlich beauftragt sind.
4.
Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der jeweils zulässigen Korblasten bzw. Traglasten eingesetzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren sowie alles zu vermeiden, was zu einer übermäßigen Beanspruchung, Verschleiß oder Beschädigung führt. Sandstrahlarbeiten dürfen im Bereich des Mietgerätes nicht durchgeführt werden. Für den Mieter können zusätzliche Kosten durch mangelhafte Unterhaltsarbeiten, unsachgemäßem Einsatz oder aufwendige Reinigung entstehen.
5.
Treten Mängel der Mietsache nach Inbetriebnahme auf, so sind diese unverzüglich anzuzeigen.
6.
Der Mietgegenstand ist durch den Mieter gegen Diebstahl, Unterschlagung, sonstiges Abhandenkommen sowie Beschädigungen jeder Art zu sichern (Obhutspflicht). Der Mieter haftet für Schäden, die aus der Verletzung der Obhutspflicht entstehen. Die Obhutspflicht des Mieters endet erst mit erfolgter Rückgabe des Mietgerätes an den Vermieter. Der Mieter trägt die Beweislast dafür, dass im Falle von Beschädigungen oder Verlust des Mietgerätes die Obhutspflicht beobachtet wurde.
7.
Die Mietobjekte können Eigentum einer Leasing- / Finanzierungsgesellschaft sein und sich deshalb nicht im Eigentum des Vermieters befinden. Weder Vermieter noch Untermieter sind dazu berechtigt, das Objekt zu veräußern, zu verpfänden, zu verschenken, zur Sicherheit zu übereignen noch sonst in irgendeiner Weise zu belasten. In den Fällen in denen eine Leasing- /Finanzierungsgesellschaft die Eigentümerin des jeweiligen Objektes ist, steht den jeweiligen Untermietern jeweils nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht zu. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren.

IV. Haftungsausschluss/Haftungsbegrenzung

1.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden und Defekte, die durch unsachgemäße Bedienung durch den Mieter entstanden sind. Zufällig auftretende Defekte berechtigen den Mieter lediglich zur Geltendmachung von Mietminderung für den Zeitraum der Nichtnutzbarkeit des Gerätes, es sei denn dem Vermieter fällt insoweit grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.
2.
Die Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Mietgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung typischer Weise zu erwarten sind. Kommt der Vermieter jedoch mit der Beseitigung eines berechtigten Mangels in Verzug, so kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Vorstehende Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten gesetzlicher Vertreter, Angestellter und sonstiger Erfüllungsgehilfen der Wiesecker Group.
3.
Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die technische Durchführbarkeit der vom Mieter beabsichtigten Arbeiten. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für Fehlbestellungen, durch vom Mieter unrichtig eingeschätzter Arbeitshöhen, Reichweiten oder Traglasten. Sofern Baustellenbesichtigungen durchgeführt werden, dienen diese lediglich der Auswahl eines geeigneten Mietgerätes.
4.
Besteht die Hauptleistung des Vermieters in der Überlassung eines ortsveränderlichen Hebezeuges samt Bedienpersonal an den Mieter zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so haftet der Vermieter bei Schäden durch das Bedienungspersonal nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht sorgfältig ausgewählt hat und der Mieter dies nachweist. Im Übrigen haftet der Mieter gemäß Leistungstyp 1 der BSK. Das Anschlagen des zu verhebenden Gutes wird in Eigenverantwortung/auf eigenes Risiko vom Mieter vorgenommen.

V. Preise und Abrechnung

1.
Die Mietgeräte sind, sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart, nur für eine 5-Tagewoche (Montag bis Freitag) angemietet mit einer jeweiligen Einsatzdauer von maximal 8 Stunden täglich. Die Nutzung im Mehrschichtsystem oder zu Nachtzeiten sowie an Wochenenden und Feiertagen ist bei Vertragsschluss anzugeben und begründet die Abrechnung von Nacht- bzw. Mehrschichtzuschlägen. Sind solche Mehrnutzungen erst nachträglich bekannt geworden, werden die sonst üblichen Zuschläge an den Mieter nachberechnet.
2.
Bei tageweiser Vermietung gilt auch der Tag der Anlieferung und der Abholung als Mietzeit. Sollte es bei der Abrechnung von vereinbarten Monatspreisen auf eine taggenaue Abrechnung ankommen, werden Einzeltage als 1/30 des Monatspreises angesetzt.
3.
Kann aus Witterungsgründen, schlechten Bodenverhältnissen oder wegen mangelhafter Vorbereitung des Mieters oder Dritten die Arbeit mit dem Mietgerät nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, so ist der Vermieter berechtigt, dennoch die vereinbarte Vergütung für die gesamte Mietzeit zu berechnen, ohne dass sich der Vermieter ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss.
4.
Sämtliche Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort nach Rechnungslegung zu bezahlen.
5.
Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, vor Zurverfügungstellung des Mietgerätes eine angemessene Vorschusszahlung bzw. während der Mietzeit angemessene Zwischenzahlungen zu verlangen.

VI. Zurückbehaltungsrecht des Vermieters

1.
Der Vermieter ist berechtigt, im Falle der Nichteinhaltung von Zahlungsterminen eventuell noch ausstehende Leistungen bis zum Ausgleich rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich dadurch entsprechend.
2.
Der Vermieter kann nach seiner Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Geräten von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswertes abhängig machen, oder nach seiner Wahl ohne jedweden Ersatzanspruch des Mieters von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25 % des Auftragswertes berechnen. Dabei bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Auftragswertes unbenommen.
3.
Eine Aufrechnung durch den Mieter mit eigenen Gegenansprüchen gegen den Vermieter ist ausgeschlossen, soweit nicht Gegenansprüche des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

VII. Beginn und Ende der Mietzeit

1.
Das Mietverhältnis endet frühestens mit Ablauf einer etwaig vereinbarten Mindestmietzeit und frühestens mit vollständiger Rücklieferung des Mietgerätes zum Vermieterstandort. Mietverhältnisse mit bestimmtem Mietende (ausdrücklich als FIX gekennzeichnet) enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind, automatisch, jedoch ebenfalls frühestens mit Rücklieferung des Mietgerätes zum Vermieter. Die Mindesteinsatzzeit für Autokräne wird entsprechend der Krangröße vereinbart, für Arbeitsbühnen ohne Bedienpersonal gilt eine Mindesteinsatzzeit von einem Tag.
2.
Bei Mietverhältnissen ohne konkret bestimmtes Mietende hat der Mieter das Ende der Einsatzzeit rechtzeitig schriftlich anzuzeigen (Freimeldung) und die Rücklieferung rechtzeitig vorher zu organisieren. Solange keine schriftliche Freimeldung vorliegt, verlängert sich das Mietverhältnis stillschweigend um einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag vereinbart ist, um jeweils eine Woche, wenn der Mietpreis pro Woche vereinbart ist, bzw. um einen Monat, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist. Das Mietverhältnis endet in jedem Fall erst mit vollständiger Rücklieferung der Mietsache an den Vermieter. Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, den Zeitraum zwischen Freimeldung und Rückerlangung der Mietsache nach den ursprünglich vereinbarten Mietpreisen in Rechnung zu stellen.
3.
Die Rücklieferung gilt erst dann als vollständig erfolgt, wenn das Mietgerät mit allen erforderlichen Teilen und in vertragsgemäßem Zustand auf dem Gelände / Lagerplatz des Vermieters eintrifft. Ist eine Abholung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht möglich, so verlängert sich das Mietverhältnis bis zur Beseitigung des Abholungshindernisses zu den bisherigen Konditionen. Eventuelle Zusatzkosten für Leerfahrten gehen zu Lasten des Mieters.
Die Obhutspflicht des Mieters endet auch im Falle der vereinbarten Abholung durch den Vermieter erst mit diesem Zeitpunkt. Eine Rücknahme der Mietgeräte erfolgt nur während der üblichen Geschäftszeiten des Vermieters, soweit keine anderen Rückgabetermine ausdrücklich bei der Übergabe vereinbart wurden.
4.
Das Mietgerät ist im voll funktionsfähigen, ordnungsgemäßen, gereinigten und der Hingabe entsprechenden Zustand ohne Beschädigungen an den Vermieter zurückzugeben. Bei der Rückgabe wird ein Rückgabeprotokoll gefertigt. Der festgehaltene Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Rückgabe ist für beide Seiten bindend. Bei festgestellten Beschädigungen am Mietgerät trägt der Mieter die Beweislast, dass ihn an der Beschädigung kein Verschulden trifft.
5.
Stellt der Mieter oder sein für ihn tätiges Personal vor Rückgabe Umstände fest, die die Weiterbenutzung des Gerätes in Frage stellen, so ist er verpflichtet bei der Rückgabe den Vermieter darauf hinzuweisen.

VIII. Versicherungsschutz/ Verlust des Mietgegenstandes/ Schadenabrechnung

1.
Sofern der Mietgegenstand mit Versicherung vermietet wird, besteht für den Vermieter eine Maschinenversicherung. Bei Schäden am Gerät, die die vereinbarte Selbstbeteiligung übersteigen, berechnen wir pro Schadenereignis die vereinbarte Selbstbeteiligung. Im Fall von Diebstahl und Unterschlagung gelten abweichende Selbstbeteiligungssätze nach Maßgabe der jeweiligen Versicherung, bis hin zur unbeschränkten Haftung. Im Übrigen haftet der Mieter jedoch unbeschränkt für Schäden ausfolgenden Ursachen:
a) unsachgemäße Benutzung
b) unberechtigte Weitervermietung der Maschine oder Überlassung an einen nicht berechtigten Dritten
c) grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Schadens
d) Schäden an der Bereifung
e) Schäden aufgrund besonderer Gefahren wie Wasserbaustellen, auf schwimmenden Geräten oder im Bereich von Gewässern

Bei der Schadenberechnung kann der Vermieter nach seiner Wahl eine abstrakte Schadenberechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens vornehmen oder eine konkrete Schadenberechnung auf der Grundlage notwendiger durchgeführter Reparaturarbeiten vornehmen.
Erfolgt die Reparatur durch einen Reparaturfachbetrieb oder eine Drittfirma ist Grundlage der Schadenberechnung deren Reparaturrechnung.
Der Vermieter kann allerdings auch nach seiner Wahl die Reparatur selbst durch eigenes Personal in der eigenen Werkstatt vornehmen lassen. In diesem Fall akzeptiert der Mieter folgende Stundenverrechnungssätze und Preise:
– Arbeitslohn Werkstatt 79,00 EUR pro Stunde zzgl. MwSt.
– Arbeitslohn Lackierer 95,00 EUR pro Stunde zzgl. MwSt.
Ersatzteilkosten werden gemäß der Anschaffungsrechnungen abgerechnet.

Für Monteurseinsätze auf den Baustellen zur Behebung von Schäden, die der Mie-ter zu vertreten hat, werden An- und Abfahrtszeiten nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

2.
Für die Bearbeitung der Schadenfälle ist der Vermieter berechtigt, für den erhöhten Bearbeitungsaufwand bei der Schadenabwicklung eine Bearbeitungspauschale in Höhe von mindestens 50,00 € bis höchstens 150,00 € Netto zzgl. Mehrwertsteuer nach billigem Ermessen zu erheben. Kriterien für die Bemessung der Bearbeitungspauschale sind: Bedeutung des Schadens, Höhe des Schadens, Zeitaufwand bei der Bearbeitung sowie Telekommunikationsaufwand. Dem Mieter obliegt es nachzuweisen, dass durch die Bearbeitung des Schadenfalls dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.

IX. Kündigung

1.
Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist grundsätzlich für beide Vertragspartner unkündbar. Solche Verträge sind durch die Formulierung „FIX“ gesondert gekennzeichnet. Verträge mit Mindestmietdauer sind während des Laufes der Mindestmietdauer ebenfalls unkündbar.
2.
Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit oder nach Ablauf einer Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist:
– 1 Tag zum Tagesende, wenn der Mietpreis pro Tag
– 2 Tage zum Freitag der laufenden Woche, wenn der Mietpreis pro Woche und
– 1 Woche zum Monatsende des laufenden Monats, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
3.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, wenn
– der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage im Rückstand ist.
– dem Vermieter nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich verschlechtert.
– der Mieter den Mietgegenstand oder Teile davon nicht bestimmungsgemäß verwendet, oder an einem dem Vermieter nicht bekannten Ort verbringt.

X. Sonstiges

Hauptsitz des Vermieters ist Weißenfels. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Hauptsitz des Vermieters. Zuständiges Gericht ist je nach Streitwert das AG Weißenfels oder LG Halle, auch für Klagen im Urkunden- oder Wechselprozess. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Vermieter und Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

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So funktioniert die Vermietung mit Wiesecker Group

1. Schritt
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2. Schritt
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Sowohl in der Miet-Anfrage als auch am Telefon werden wir alle notwendigen Parameter abfragen, die für das Mieten eines passenden Geräts erforderlich sind.

3. Schritt
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Prüfung

Wir prüfen Ihre Anforderungen und suchen das passende Mietgerät für Sie heraus. Bei Bedarf suchen wir für Rückfragen ggf. ein Zweitgespräch.

4. Schritt
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Sie erhalten eine Miet-Bestätigung per E-Mail sowie alle erforderlichen Informationen für den Liefer- und Abholprozess.

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